§ 33 EstG - Zahnersatz von der Steuer absetzen

Außergewöhnliche Belastungen

§ 33 des Einkommenssteuergesetzes (EstG) beschreibt, dass bestimmte Aufwändungen bei Krankheit einkommensmindernd berücksichtigt werden. Und dazu gehört auch Ihr Eigenanteil am Zahnersatz oder privat gezahlte Mehrkosten für aufwändige Füllungstherapien. In ihrer jährlichen Lohn- und Einkommenssteuererklärung sollten Sie deshalb entstandene Zahnersatzkosten immer angeben, schließlich kann dadurch Ihr Steuerbetrag verringert werden.

Der § 33 außergewöhnliche Belastungen lautet im Originaltext folgendermaßen:

  • Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwändungen als der überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
  • Aufwändungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwändungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwändungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwändungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwändungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommenssteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwändungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Dr. Thorsten Schimmel & Team - Spezialisierte und zertifizierte Zahnärzte für Ästhetische Zahnmedizin, Implantologie und Parodontosebehandlung in Schleswig - Holstein