Kosten für Zahnersatz und Füllungen von der Steuer absetzen

Mit Zahnersatz und Füllungen Steuern sparen - geht denn das?

Ja, das funktioniert, aber kaum jemand weiß es. Immer mehr Patienten wünschen sich einen besonderen Aufwand für schönere Zähne oder für festsitzenden Zahnersatz, den man nicht mehr herausnehmen kann (oder muss). Sie sind auch bereit, in die eigene Geldbörse zu greifen und eine höherwertige und ästhetischere Behandlung zu wählen, als die Krankenkasse sie vorsieht.

Tipp Nr. 1 - So berechnet sich die außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für Zahnbehandlungen, Implantate, Zahnersatz, Kieferoperationen, aus eigener Tasche bezahlte Arztrechnungen (z. B. für eine privat bezahlte Laserbehandlung), usw. sind nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (ESTG) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Natürlich kann in der Steuererklärung nicht die Zahnarztrechnung in voller Höhe eingetragen werden. Abzuziehen sind zunächst einmal alle Erstattungsleistungen der Krankenkassen, Beihilfestellen, etc. Im zweiten Schritt muss der Patient seine persönliche zumutbare Belastung errechnen. Diese ist abhängig vom Familienstand und vom sogenannten Gesamtbetrag der Einkünfte ( = Einkünfte / Werbungskosten). Die Bandbreite reicht hier von einem Prozent (Gesamtbetrag der Einkünfte bis € 15.340,-, drei oder mehr Kinder) bis sieben Prozent (über € 51.130,- für Alleinstehende ohne Kinder). Details entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle oder Sie klicken zur Onlineberechnung Ihres persönlichen, zumutbaren Belastungsbetrages auf den oben rechts auf dieser Seite zu findenden Kasten.

Und was bedeutet das nun im Klartext? Hier ein Beispiel:

Für einen Familienvater mit drei Kindern und einem Monatseinkommen von 1.500,- EUR besteht eine steuerlich zu berücksichtigende Grenze von 150,- EUR pro Jahr. Überschreitet der Eigenanteil für Zahnersatz, Zahnkronen oder Zahnfüllungen aus Gold oder Keramik des Familienvaters diese Summe, so kann er den Überschuss als "außergewöhnliche Belastung" steuermindernd geltend machen.

Zusatztipp

Hierbei gibt es übrigens keinerlei Höchstgrenzen. Dies bedeutet, dass der über die zumutbare Belastung hinausgehende Betrag stets in voller Höhe abziehbar ist, unabhängig davon wie hoch die Zahnarztrechnung ausfällt.

Tipp Nr. 2 - Außergewöhnliche Belastungen eines Jahres bündeln

Stellen Sie fest, dass Ihr Eigenanteil an den Behandlungskosten die zumutbare Belastung nicht überschreitet und vorrausichtlich keine anderen Aufwendungen anfallen die nach § 33 ESTG abziehbar sind, ist Ihr Steuervorteil gleich Null. Können Sie jedoch schon abschätzen, dass im nächsten Jahr noch andere außergewöhnliche Belastungen entstehen werden, z.B. Kurkosten oder die Unterstützung von Angehörigen, kann es sich

Klicken Sie auf das nebenstehende Kästchen, um Ihrem persönlichen Grenzbetrag online zu berechnen.
Tipp Nr. 3 - Auch Schuldzinsen muss das Finanzamt akzeptieren

Auch Schuldzinsen einer kreditfinanzierten Zahnbehandlung können als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Bis vor kurzem verweigerten die Finanzämter zwar noch die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen, wenn die entsprechenden Ausgaben im Jahr der Zahlung durch einen Kredit finanziert wurden. Es wurden lediglich die Tilgungsraten und die Schuldzinsen in den folgenden Jahren, in denen das Darlehen zurückgezahlt wurde, akzeptiert.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 1988 II, S. 814) sind außergewöhnliche Belastungen aber grundsätzlich immer in dem Jahr abziehbar, in dem sie bezahlt wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob hierfür Eigen- oder Fremdkapital eingesetzt wird.
Andererseits können die Schuldzinsen weiterhin in den Jahren der Tilgung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Vorteil für Sie: durch Berücksichtigung der Zahnersatzrechnung im Jahr der Zahlung ist die zumutbare Belastung viel schneller überschritten, als bei der Verteilung des Gesamtbetrages auf die Jahre, in denen der Kredit getilgt wird.

Fazit

Viele Patienten sind hoch erfreut wenn sie erfahren, dass auf diesem Weg privat veranlasste Schuldzinsen dem Finanzamt in Rechnung gestellt werden können. Auf jeden Fall erweist es sich als steuerlich günstiger, wenn etwa private Anschaffungen bar bezahlt werden und statt dessen für die Zahnbehandlung ein Kredit aufgenommen wird, als ein umgekehrtes Vorgehen zu wählen. Wir empfehlen Ihnen, eventuelle Fragen mit Ihrem Steuerberater, einem Lohnhilfeverein oder Ihrem zuständigen Finanzamtmitarbeiter zu klären. Wir können Ihnen zwar Anregungen geben und sind auch Fachleute für schönere, gesunde Zähne, nicht aber für Steuerfragen.

Wir hoffen Ihnen hiermit geholfen zu haben,

Ihr Praxisteam Dr. Schimmel

durchaus bezahlt machen, die Behandlung ebenfalls ins nächste Jahr zu verschieben. Durch das Zusammenfassen dieser Aufwendungen kann die zumutbare Belastung deutlich schneller überschritten sein. Statt in zwei Jahren Aufwendungen zu tätigen die jeweils unterhalb der zumutbaren Belastungen liegen, ist es aus steuerlicher Sicht zumeist günstiger die entsprechenden Ausgaben in einem Jahr zusammenzufassen. Lässt sich die Zahnbehandlung nicht ins nächste Jahr verschieben, müssten Sie - so weit wie möglich - andere außergewöhnliche Belastungen vorziehen. Ein Beispiel wäre die neue Brille, die statt im nächsten Jahr noch in diesem Jahr gekauft wird.

Zusatztipp

Zu den zu berücksichtigenden Krankheitskosten gehören selbstverständlich nicht nur die Ausgaben für die eigene Person, sondern auch die für den Ehepartner und die Kinder. Falls Sie allerdings noch für weitere Personen die Krankheitskosten übernehmen, können die Ausgaben nur dann als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eingetragen werden, wenn zu der dritten Person ein enges verwandtschaftliches Verhältnis besteht. Nach § 15 der Abgabenordnung ist dies bei nahen Angehörigen stets der Fall. Hierzu gehören unter anderem die Eltern, Geschwister sowie Schwager oder Schwägerin. Liegt kein enges verwandtschaftliches Verhältnis vor (Freunde oder entferntere Verwandte), erkennt das Finanzamt die Aufwändungen nur an, wenn Sie mit der unterstützenden Person durch ein besonderes Ereignis in der Vergangenheit so stark verbunden sind, dass Sie sich aus sittlichen Gründen zur Gründen zur Übernahme der Krankheitskosten verpflichtet fühlen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie sich bei einem Freund revanchieren, der Sie selbst während einer früheren finanziellen Krise großzügig unterstützt hat.

Beträge laut § 33 EStG
Gesamtbetrag der Einkünfte (EUR)
bis 15.340,-
bis 51.130,-
über 51.130,-
Alleinstehende (Grundtabelle)
5%
6%
7%
Verheiratete (Splittingtabelle)
4%
5%
6%
Steuerpflichtige mit 1 oder 2 Kindern
2%
2%
4%
Steuerpflichtige mit 3 oder mehr Kindern
1%
1%
2%
Dr. Thorsten Schimmel & Team - Spezialisierte und zertifizierte Zahnärzte für Ästhetische Zahnmedizin, Implantologie und Parodontosebehandlung in Schleswig - Holstein